RS Vfgh 1996/6/27 G1394/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Krnt KAO 1992 §8 Abs2 lita
Krnt KAO 1992 §10 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der eine Bedarfsprüfung für die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw eines selbständigen Ambulatoriums vorsehenden Bestimmungen der Krnt KAO 1992 wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung

Rechtssatz

§8 Abs2 lita und §10 Abs2 Krnt KAO 1992 waren wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübungverfassungswidrig.

Die in Prüfung gezogenen Vorschriften sehen eine Bedarfsprüfung vor, die einen Konkurrenzschutz bewirkt, der für bestehende private, erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten untereinander einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellt. Eine Rechtfertigung dafür ist nicht ersichtlich (vgl. VfSlg. 13023/1992).

(Anlaßfall B1478/95, E v 27.06.96, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, Bedarfsprüfung, Ambulatorien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1394.1995

Dokumentnummer

JFR_10039373_95G01394_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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