RS Vwgh 1997/10/7 97/11/0248

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §47;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/16 97/11/0036 1

Stammrechtssatz

Die Bemessung der Entziehungszeit mit vier Wochen wegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG ist ausgeschlossen, wenn die Strafe wegen einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung in erster Instanz noch nicht getilgt ist. Unerheblich ist dabei, ob der Lenkerberechtigte von dieser "Vorstrafe" Kenntnis hatte oder ob sie in der - die Verwaltungsstrafen betreffenden - "Strafregisterauskunft" ausgewiesen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110248.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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