TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/16 97/11/0036

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §47;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1997, Zl. VerkR-392.531/2-1997/Au, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 29. November 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 75a Abs. 1 lit. a KFG 1967 wurde ihm ferner das Lenken von Motorfahrrädern bis 29. November 1998 verboten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 13. November 1996 ein Alkoholdelikt (§ 5 Abs. 1 StVO 1960) begangen zu haben. Er macht aber geltend, es wäre § 73 Abs. 3 KFG 1967 anzuwenden und seine Lenkerberechtigung nur für vier Wochen vorübergehend zu entziehen gewesen. Die von der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) eingeholte "Strafregisterauskunft" vom 22. November 1996 habe keine einschlägige Vorstrafe, sondern lediglich drei Übertretungen des KFG 1967 ausgewiesen. Die im Zusammenhang mit dem "früheren Vorfall" vom 26. Mai 1991 verhängte Strafe sei bereits getilgt gewesen. Im übrigen sei ihm ein Straferkenntnis vom 19. Februar 1992 wegen dieses "Vorfalls" - von dem die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides spreche - nicht bekannt.

Gemäß § 73 Abs. 3 erster und zweiter Satz KFG 1967 ist im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die in § 73 Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten (einschließlich der Verwaltungsstrafakten der Erstbehörde) ergibt sich, daß am 19. Februar 1992 ein Straferkenntnis u.a. wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960, begangen am 26. Mai 1991, durch mündliche Verkündung gegenüber dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers als Beschuldigten, einem in Braunau niedergelassenen Rechtsanwalt, erlassen wurde. Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Rechtsanwalt wurde laut Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde vom 21. April 1992 aufgelöst. Die Erlassung des Straferkenntnisses vom 19. Februar 1992 ist somit gegenüber dem Beschwerdeführer wirksam geworden. Es ist daher auch unerheblich, ob er - wie er es in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet - von dem Straferkenntnis keine Kenntnis hatte.

Das Straferkenntnis gilt somit ab 20. Februar 1997 als getilgt. Das Entziehungsverfahren wurde mit Erlassung des Mandatsbescheides der Erstbehörde vom 25. November 1996, zugestellt am 29. November 1996, eingeleitet. Die Nichtanwendung des § 73 Abs. 3 KFG 1967 entspricht daher dem Gesetz.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die "Strafregisterauskunft" vom 22. November 1996 beruft und ihr wegen ihres Charakters als öffentlicher Urkunde die Bedeutung beimißt, er habe bei Einleitung des Entziehungsverfahrens keine ungetilgte einschlägige Vorstrafe aufgewiesen, ist er darauf zu verweisen, daß selbst öffentliche Urkunden nicht unwiderlegbar über die darin aufgezeichneten Tatsachen Beweis liefern (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz. 344).

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110036.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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