RS Vwgh 1997/10/9 95/20/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0179 5

Stammrechtssatz

In Bezug auf seine Sicherheit in einem Drittstaat, in dem er sich vor der Einreise nach Österreich aufgehalten hat, trifft einen Asylwerber nur insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die auf vorliegende behördliche Ermittlungsergebnisse gegründete Annahme der Verfolgungssicherheit mit Argumenten, die sich aus seiner individuellen Situation ergeben, zu widerlegen vermag (Beachte: s jedoch E 20.5.1994, 94/01/0298; E 28.6.1995, 94/01/0299 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200418.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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