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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §8;Rechtssatz
Ist einem Fremden nicht nur die Rückkehr in sein Heimatland (vgl § 37 FrG 1993 und § 54 FrG 1993), sondern auch die Ausreise in einen anderen Staat (und die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltsbewilligung aus diesem) verwehrt, macht er damit keine Umstände geltend, die bei einer Antragstellung nach dem AufenthaltsG 1992 mit dem Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (vgl § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992) zu berücksichtigen sind (Hinweis E 8.8.1997, 95/19/1593).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190418.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009