RS Vwgh 1997/10/17 96/19/0418

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Veröffentlicht am 17.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

Rechtssatz

Ist einem Fremden nicht nur die Rückkehr in sein Heimatland (vgl § 37 FrG 1993 und § 54 FrG 1993), sondern auch die Ausreise in einen anderen Staat (und die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltsbewilligung aus diesem) verwehrt, macht er damit keine Umstände geltend, die bei einer Antragstellung nach dem AufenthaltsG 1992 mit dem Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (vgl § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992) zu berücksichtigen sind (Hinweis E 8.8.1997, 95/19/1593).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190418.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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