TE Vwgh Erkenntnis 1997/8/8 95/19/1593

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Veröffentlicht am 08.08.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1994, Zl. 102.558/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 21. Februar 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei er diesen als "Verlängerungsantrag" bezeichnete. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. April 1994 gemäß § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 3 AufG iVm § 2 Abs. 1 AufG abgewiesen. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, aufgrund des (negativ) abgeschlossenen Asylverfahrens sei zwar im Falle des Beschwerdeführers die Stellung eines Erstantrages vom Inland aus möglich, jedoch sei die für das Bundesland Wien in der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl von Bewilligungen nach dem AufG für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, angegebene Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr erreicht"; der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 2578/94-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit Beschluß vom 17. November 1995 über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde aufgrund der von ihr noch zu treffenden Feststellungen davon hätte ausgehen müssen, daß er als Flüchtling weder in seinen Heimatstaat zurückkehren, noch in ein Drittland hätte ausreisen können. Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde den Antrag "in der Gesamtschau auf (seine) Flüchtlingssituation unter die Überleitungsbestimmungen des § 13 Abs. 1 AufG subsumieren müssen; keinesfalls hätte sie von einer Erstantragstellung ausgehen dürfen".

Im Hinblick auf die Zustellung des bekämpften Bescheides mit 11. November 1994 hatte die belangte Behörde das AufG in der Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden.

Die für den Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des AufG lauteten demnach auszugsweise wie folgt:

"§ 1.

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

§ 9.

...

(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl erreicht ist, dürfen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über anhängige Anträge gemäß § 3 ist auf das folgende Jahr zu verschieben; andere anhängige Anträge sind abzuweisen.

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung."

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß er aufgrund eines fristgerecht gestellten Asylantrages nach seiner Einreise im Jahr 1991 (Einreise am 20. November 1991, Asylantragstellung am 25. November 1991) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes 1968 erwerben konnte, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Damit ist jedoch für seine Beschwerde nichts gewonnen.

Nach der in der Beschwerde nicht bestrittenen Annahme der belangten Behörde wurde das Asylverfahren vor Antragstellung rechtskräftig negativ beendet (nach dem Akteninhalt mit Bescheid vom 23. Dezember 1993).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, daß auch nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit konnte dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zukommen (vgl. überdies das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0448).

Schon weil § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. auf die in § 1 Abs. 3 und 4 AufG genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung NICHT unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 30. Mai 1997). Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen eines "Erstantrages" ausgegangen.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die für die rechtliche Beurteilung nach § 9 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 1 AufG maßgebliche Höchstzahl von 4.300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anlaß, gegen diese Feststellung Bedenken zu hegen. Da aber gemäß § 9 Abs. 3 AufG in der anzuwendenden Fassung keine weiteren Bewilligungen erteilt werden durften, sobald die gemäß § 2 Abs. 1 AufG und der darauf beruhenden Verordnung festgelegte Anzahl von Bewilligungen erreicht war, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend abgewiesen, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht werden noch zu erkennen sind, daß der vorliegende Antrag als solcher gemäß § 3 AufG zu beurteilen gewesen wäre.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund der ihm drohenden Verfolgung nicht in seine Heimat zurückkehren, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern:

Einerseits kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus jedem Staat außerhalb Österreichs gestellt werden, sodaß der Beschwerdeführer hiezu nicht in seine Heimat zurückkehren mußte, andererseits ist das Vorliegen solcher lebensbedrohender Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers nicht in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern in einem Verfahren betreffend Asylgewährung geltend zu machen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, mwN).

Selbst bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei nicht nur die Rückkehr in sein Heimatland (vgl. hiezu die §§ 37 und 54 Fremdengesetz), sondern auch die Ausreise in einen anderen Staat (und die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesem) verwehrt, macht er damit keine Umstände geltend, die bei einer Antragstellung nach dem AufG mit dem Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (vgl. § 1 Abs. 1 AufG) zu berücksichtigen wären.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191593.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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