RS Vfgh 1996/9/23 B925/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art90 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litb

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den einstweiligen Entzug der Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltes vor bestimmten Gerichten wegen eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens

Rechtssatz

Hinlängliche Konkretisierung des Sachverhaltes.

Im vorliegenden Verfahren ist es unstreitig, daß gegen den Beschwerdeführer ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig ist. Nach den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen der OBDK werden gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verdachts des Betruges nach §146 StGB geführt, wobei der Verdacht besteht, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Einbringung einer Vielzahl von Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof Manipulationen an einer in seiner Kanzlei in Verwendung stehenden Porto-Freistempeldruckanlage vorgenommen bzw. veranlaßt hat.

Dem Beschwerdeführer wurde das Vertretungsrecht nicht generell, sondern nur vor dem Gericht und vor diesem unterstellten Gerichten sowie diesen beigeordneten Anklagebehörden, bei dem das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, und vor dem Verwaltungsgerichtshof, dessen Präsident den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zur Anzeige brachte, entzogen. Die OBDK hat im angefochtenen Bescheid auch ausführlich und sorgfältig begründet, warum die angeordnete einstweilige Maßnahme hinsichtlich dieser Behörden erforderlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B925.1996

Dokumentnummer

JFR_10039077_96B00925_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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