RS Vfgh 1996/9/24 V75/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
KurzparkzonenV des Grazer Stadtsenates vom 29.09.92
StVO 1960 §25 Abs2
StVO 1960 §44 Abs1
StVO 1960 §48 Abs1

Leitsatz

Aufhebung eines Teils einer KurzparkzonenV wegen nicht gehöriger Kundmachung aufgrund mangelnder Einsehbarkeit der der Kundmachung dienenden Verkehrszeichen aus der Sicht des fließenden Verkehrs

Rechtssatz

Sämtliche Verkehrszeichen, die der Kundmachung der in Prüfung gezogenen KurzparkzonenV in der Conrad von Hötzendorf-Straße dienen sollen, sind so angebracht, daß sie aus der Sicht des fließenden Verkehrs nicht eingesehen werden können.

Dem in §44 iVm §48 Abs1 StVO 1960 normierten Erfordernis wird dann Rechnung getragen, wenn Straßenverkehrszeichen von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sind.

Die Ziffer 14 der KurzparkzonenV des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29.09.92 wurde in einer nicht den Bestimmungen des §25 Abs2 iVm.

§44 Abs1 iVm. §48 Abs1 StVO 1960 entsprechenden Weise kundgemacht. Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 24.09.96, B117/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Kundmachung Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V75.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96V00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten