TE Vfgh Erkenntnis 1996/9/24 B117/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils der KurzparkzonenV des Grazer Stadtsenates vom 29.09.92 mit E v 24.09.96, V75/96.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. November 1995, Z UVS 30.16-3/95-6, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, mit dem über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkabgabe gemäß §2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. 21/1979, in Verbindung mit §2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. November 1995, Z UVS 30.16-3/95-6, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, mit dem über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkabgabe gemäß §2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, Landesgesetzblatt 21 aus 1979,, in Verbindung mit §2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte bei seinem Berufungsbescheid die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29. September 1992, Z A10/1-1045/13-1992, insoweit anzuwenden, als in ihrer Z14 jene Straßenstrecke umschrieben wird, auf der der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 17. Juni 1996 die Ziffer 14 der genannten Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.römisch zwei. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 17. Juni 1996 die Ziffer 14 der genannten Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V75/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 14 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29. September 1992 als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In diesen zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B117.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B00117_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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