RS Vwgh 1997/11/5 97/03/0159

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einem "Mitführen" iSd § 102 Abs 10 erster Fall KFG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich das Verbandszeug als Ausstattungsgegenstand an bzw auf dem vom Lenker gelenkten Kraftfahrzeug (hier: Motorrad) befindet (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0111, 0112).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mitführen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030159.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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