RS Vwgh 1997/11/6 96/20/0357

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §66 Abs4;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei den Tatbeständen gem § 6 Abs 2 WaffG handelt es sich um beispielhafte Konkretisierungen der Generalklausel des § 6 Abs 1 WaffG. Daher steht es der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung der den Gegenstand ihres Verfahrens bildenden Sache gem § 66 Abs 4 AVG frei, den von der Behörde erster Instanz unter einen der Fälle des § 6 Abs 2 WaffG subsumierten Sachverhalt gem § 6 Abs 1 WaffG in rechtlicher Hinsicht dahingehend zu würdigen, daß die Verläßlichkeit iSd § 6 Abs 1 WaffG nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200357.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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