RS Vfgh 1996/9/26 G59/96, G119/96, G121/96, G131/96, G132/96, G133/96, G134/96, G139/96, G160/96, G1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1996
beobachten
merken

Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9
Bgld RaumplanungsG §20
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §50 Abs6

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung bei Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde regelnden Bestimmung des Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG wegen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

Rechtssatz

Die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im §50 Abs6 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG, LGBl 27/1991 idF vor der Novelle LGBl 66/1996, war verfassungswidrig.

§50 Abs6 hat ausschließlich eine Regelung auf dem Gebiet der örtlichen Raumplanung und der örtlichen Baupolizei zum Gegenstand. Diese Bestimmung erfaßt dem §5 lita Z1 leg cit zufolge jegliche Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen, sofern diese auf Flächen errichtet werden sollen, die im Flächenwidmungsplan nicht als Baugebiet ausgewiesen sind. Daraus ergibt sich, daß die Naturschutzbehörde auch zur Beurteilung ermächtigt ist, ob ausnahmsweise die Errichtung von Bauten zulässig ist (vgl §20 Bgld RaumplanungsG). Die Naturschutzbehörde hat nicht bloß an raumplanerische Aspekte anzuknüpfen und auf sie Rücksicht zu nehmen, sondern eine ausschließliche raumplanerische Frage zu entscheiden.

Verfassungswidrig ist nicht die Einordnung der Bestimmung in das Naturschutzgesetz, sondern der Umstand, daß damit staatlichen Behörden (der Bezirksverwaltungsbehörde und im Berufungsweg der Landesregierung) Agenden übertragen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich den Gemeinden verfassungsgesetzlich (Art118 Abs3 Z9 B-VG) gewährleistet ist.

(Anlaßfälle: B3/94, E v 10.10.96, B1482/95, E v 30.09.96, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Baupolizei örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G59.1996

Dokumentnummer

JFR_10039074_96G00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten