RS Vwgh 1997/11/12 95/16/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
beobachten
merken

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0497 E 22. Dezember 1997

Rechtssatz

Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft - und zwar zur Gänze - auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden (Hinweis E 19.2.1997, 96/13/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160155.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten