TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/19 96/13/0079

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 19. April 1996, Zl. MD-VfR-K 41/95, betreffend Haftung für Dienstgeberabgabe, Lohnsummen- und Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 28. März 1995 hielt die Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer vor, er sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der K. & L. GmbH eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter dieser Firma. Gemäß § 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO) hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach § 7 Abs. 1 WAO hafteten die in § 54 Abs. 1 WAO bezeichneten Vertreter neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Im vorliegenden Fall seien die nachstehenden Abgabenbeträge bis dato nicht entrichtet worden, wodurch die gesetzliche Voraussetzung für die Haftungs- und Zahlungspflicht des Beschwerdeführers gegeben sei.

Der Rückstand setzte sich wie folgt zusammen:

Dienstgeberabgabe   11 u. 12/93  S  1.490,-- Erkl.v. 22.4.1994

Säumniszuschlag     11 u. 12/93  S     30,--

Säumniszuschlag         9-10/93  S     31,--

Zwangsstrafen              1993  S    700,--

Verspätungszuschlag        1993  S    524,--

Dienstgeberabgabe        1-7/94  S  4.440,-- Erkl.v. 7.2.1995

Säumniszuschlag          1-7/94  S     89,--

Lohnsummensteuer    11 u. 12/93  S 21.294,-- Erkl.v- 22.4.1994

Säumniszuschlag     11 u. 12/93  S    426,--

Verspätungszuschlag        1993  S  3.994,--

Säumniszuschlag v. Verspätungsz. S     80,--

Zwangsstrafen              1993  S    500,--

Kommunalsteuer           1-3/94  S 38.812,-- Erkl.v. 7.2.1995

Säumniszuschlag          1-3/94  S    776,--

                                 S 73.186,--

    Es werde dem Beschwerdeführer gemäß § 144 Abs. 4 WAO

Gelegenheit gegeben, den vorliegenden Sachverhalt und das

Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen und sich

dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben hatte, erließ die Abgabenbehörde erster Instanz einen Haftungsbescheid vom 9. Mai 1995, mit dem der Beschwerdeführer für den Rückstand an Dienstgeberabgabe, Lohnsummensteuer und Kommunalsteuer gemäß § 7 und § 54 WAO in der Höhe von insgesamt S 73.186,-- für den Zeitraum September 1993 bis Juli 1994 zur Haftung herangezogen wurde. In der Begründung zu diesem Bescheid wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer weder die Bezahlung der Abgabenrückstände veranlaßt, noch irgendwelche Schritte zu ihrer Abdeckung unternommen. Er habe somit die ihm auferlegten gesetzlichen Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, weil dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 18 WAO, weil nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, daß der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.

In der Berufung vom 7. Juni 1995 wird vorgebracht, es sei richtig, daß über das Vermögen der K. & L. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Bereits mit Jahresbeginn 1994 seien erhebliche finanzielle Schwierigkeiten im Unternehmen der Gesellschaft eingetreten, und es sei in der Folge der Geschätsbetrieb weitgehend zusammengebrochen, sodaß das Konkursverfahren habe angemeldet werden müssen. Das negative Betriebsergebnis sei auf äußere Umstände, insbesondere Marktumstrukturierung und größeren Wettbewerb, zurückzuführen gewesen. Gerade das Kriterium der schuldhaften Pflichtverletzung nach § 7 Abs. 1 WAO liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Infolge Zusammenbruches des Unternehmens und des in der Folge gestellten Konkursantrages sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, "die wichtigsten Fristen in Evidenz zu halten". Es sei auch aus diesem Grunde nicht möglich gewesen, für die rechtzeitige Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Zur Verschuldensfrage fänden sich im erstinstanzlichen Bescheid keine Ausführungen. Es werde zwar festgestellt, daß der Antragsteller keinerlei Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen habe, woraus sich diese Feststellung ergebe, bleibe allerdings unklar. Offenbar sei kein Beweisverfahren geführt worden, aus dem sich diese Feststellung ableiten ließe. Der erstinstanzliche Bescheid sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1995 lud die Abgabenbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer ein, "innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Schreibens, eine Liquiditätsaufstellung vom 1. November 1993 bis zur Konkurseröffnung am 26. August 1994, sowie eine Kopie des Konkursantrages der Magistratsabteilung 4, Referat 4, vorzulegen, woraus hervorgeht, daß die Firma K. & L. GmbH im Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung diverser Forderungen hatte und die Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht verletzt hat."

Am 3. August 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Fristerstreckungsantrag, in dem darauf hingewiesen wurde, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 1995 aufgefordert worden sei, die Liquiditätsaufstellung sowie Unterlagen über die Firma K. & L. GmbH vorzulegen. Der Beschwerdeführer übersende nunmehr den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. Mai 1995, aus dem sich ergebe, daß die Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer persönlich mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Infolge der wirtschaftlich sehr schwierigen Situation sei es dem Beschwerdeführer sehr erschwert möglich, Unterlagen aus dem Konkurs der K. & L. GmbH zu besorgen. Er stelle daher den Antrag, die Frist zur Vorlage der aufgetragenen Urkunden um einen weiteren Monat zu erstrecken.

Nachdem vom Beschwerdeführer keine Unterlagen beigebracht worden waren, erinnerte die Abgabenbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 17. Oktober 1995 unter Bezugnahme auf den Fristverlängerungsantrag vom 3. August 1995 daran, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, wobei weiters darauf hinzuweisen wurde, daß der im Schreiben vom 3. August 1995 erwähnte Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29. Mai 1995 ebenfalls bis dato bei der Behörde nicht eingelangt sei.

Am 13. November 1995 richteten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz, wobei zugleich der Beschluß über die Abweisung der Konkurseröffnung vorgelegt wurde. "In der Sache selbst hat mir mein Mandant mitgeteilt, daß er in den nächsten Tagen mittels Eingabe auf Sie zukommen wird".

Mit Schreiben vom 23. November 1995 teilte daraufhin der Beschwerdeführer "in Beantwortung Ihres Schreibens vom 17. 10. 1995" mit, daß die Firma K. & L. GmbH seit Dezember 1993 nicht in der Lage gewesen sei, "weder Sozialversicherungsbeiträge noch sonstige Lohnabgaben zu bezahlen (siehe Beilagen)". Es seien lediglich "Nettolöhne" bis Ende März 1994 an die Arbeitnehmer ausbezahlt worden. Sonstige Zahlungen "konnten nicht mehr geleistet werden".

Diesem Schreiben waren als Beilage der Beschluß über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Nichtentrichtung der Lohnabgaben "9, 10/93, 1-4/94", eine "Beitragskontrollabrechnung 05/94" der Wiener Gebietskrankenkasse (die einen Gesamtkontorückstand von rund 1 Million Schilling auswies) und - neuerlich - der Beschluß des Handelsgerichtes Wien über die Konkursabweisung in eigener Sache wegen Fehlens hinreichenden Vermögens angeschlossen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 1995 gab die Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung keine Folge. Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K. & L. GmbH dem im § 54 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis angehöre. Auch sei nicht bestritten, daß die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, erschwert einbringlich seien. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte für die rechtzeitige Entrichtung der Dienstgeberabgabe, der Kommunal- sowie der Lohnsummensteuer für den Haftungszeitraum sorgen müssen. Es sei Aufgabe des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Reichten die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die anfallenden Abgaben aus und bezahle der Geschäftsführer trotzdem die Arbeitslöhne in voller Höhe, stelle dies eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten dar, weil dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht Rechnung getragen worden sei. Zur Angabe in der Stellungnahme vom 23. November 1995, es seien lediglich Nettolöhne bis Ende März 1994 ausbezahlt worden, sei festzuhalten, daß die Kommunalsteuer laut Haftungsbescheid vom 9. Mai 1995 lediglich von den Arbeitslöhnen berechnet worden sei, die bis inkl. März 1994 ausbezahlt worden seien. Der bis Juli 1994 ausgewiesene Rückstand betreffe die Dienstgeberabgabe, weil bis dahin noch Dienstnehmer bei der K. & L. GmbH beschäftigt gewesen seien. Zu dem Vorbringen, daß offenbar kein Beweisverfahren geführt worden sei, werde mitgeteilt, daß zu dem Schreiben vom 28. März 1995 keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung nicht den Nachweis erbracht, daß ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen wäre.

Im Vorlageantrag vom 7. Dezember 1995 wird "ergänzend ausgeführt", daß "im Zeitraum 9/93 bis 7/94, also dem Haftungszeitraum, die Verschuldung der Gesellschaft etwa 20,2 Mio. S betrug". Dem Beschwerdeführer seien daher keine Mittel zur Verfügung gestanden, aus denen er die Abgaben hätte entrichten können. Nach den Ausführungen der Behörde müsse eine Pflichtverletzung vorliegen, die wiederum ursächlich für die erschwerte "Einbringlichmachung" sein müsse. Hinsichtlich "der Kausalität zwischen Pflichtverletzung einerseits und erschwerter Einbringlichmachung andererseits" fänden sich allerdings in der behördlichen Entscheidung keine Feststellungen. Die "Einbringlichmachung" der Abgabenrückstände werde auch beim Beschwerdeführer nicht möglich sein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt, daß über das Vermögen der K. & L. GmbH am 26. August 1994 das Konkursverfahren eröffnet worden sei, das noch nicht zum Abschluß gebracht worden sei. Die aushaftenden Steuer- und Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin seien daher nur erschwert einbringlich. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Dienstgeberabgabegesetzes, des Gewerbesteuergesetzes und des Kommunalsteuergesetzes, wonach diese Abgaben bis zum 10. bzw. zum 15. Tag jedes Monats für die im Vormonat entstandenen Abgabenschulden zu entrichten seien. Der Beschwerdeführer hätte für eine fristgerechte Abgabenentrichtung Sorge tragen müssen. Dem Beschwerdeführer werde nicht zur Last gelegt, den Niedergang des Unternehmens verschuldet zu haben. In Ermangelung einer Liqudiditätsaufstellung für den relevanten Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedoch den Beweis schuldig geblieben, daß ihm unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes aller Gläubiger tatsächlich die Gesellschaftsmittel gefehlt hätten, aus denen er den Abgaben- und Steuerrückstand zur Gänze oder zumindest zu einem aliquoten Anteil hätte begleichen können. Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe das Fehlen ausreichender Mittel unter Beweis zu stellen. Außerdem habe er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Da die Löhne der Dienstnehmer noch bis März 1994 ausbezahlt worden seien, nicht aber die fälligen Steuern und Abgaben, liege eine Benachteiligung des Abgabengläubigers vor. Der Beschwerdeführer habe sohin den Nachweis seiner Schuldlosigkeit für die Entstehung des Steuer- und Abgabenrückstandes nicht erbracht. Habe aber der Vertreter des Abgabepflichtigen schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde davon ausgehen, daß die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftung würde der Abgabengläubiger seines Anspruches verlustig gehen, "denn daß auf Grund des Konkursverfahrens für den Abgabengläubiger eine ins Gewicht fallende Konkursquote zu lukrieren sein würde, hat der Berufungswerber nicht einmal behauptet". Im übrigen spreche nichts dafür, daß es unbillig sei, einen Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletze, zur Haftung heranzuziehen, "anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden".

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992) haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Zu den im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, 89/15/0159).

Im Beschwerdefall ist das Bestehen der Abgabenforderungen und die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der K. & L. GmbH unbestritten. Auch die erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderungen in dem im angefochtenen Bescheid angeführten Umfang infolge Konkurses der Primärschuldnerin wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufgabe des Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, daß die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, daß die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, 84/13/0198, vom 30. Mai 1989, 89/14/0043 und 89/14/0044, sowie vom 29. April 1994, 93/17/0395, und vom 3. November 1994, 93/15/0010).

In Bezug auf diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers trat auch durch das Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, keine Änderung ein. Aus der ohnehin nicht weiter substantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift, mit dem genannten Erkenntnis sei "in Abweichung von zahlreichen früheren Judikaten die Geschäftsführerhaftung stark relativiert" worden, läßt sich damit für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, seiner Nachweispflicht nachzukommen, und beispielsweise im Schriftsatz vom 12. Juli 1995 konkret ersucht, durch eine Liquiditätsaufstellung darzulegen, daß im Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der Befriedigung ihrer Forderungen stattfand.

Soweit diese Vorhalte der Behörde überhaupt beantwortet wurden, beschränkte sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen im wesentlichen auf die Bekanntgabe, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Kostendeckung abgelehnt worden sei, auch Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Lohnabgaben unberichtigt aushafteten, "Nettolöhne" bis Ende März 1994 ausbezahlt worden seien, infolge "Erliegens des Geschäftsbetriebes" Zahlungsfristen "nicht mehr in Evidenz gehalten werden konnten" und "sonstige Zahlungen" nicht mehr hätten geleistet werden können.

Damit hat der Beschwerdeführer aber keine nachvollziehbare Darstellung einer schlechthin und permanent gegebenen Zahlungsunfähigkeit der K. & L. GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum beigebracht, sodaß die belangte Behörde auch nicht verhalten war, allenfalls weitere Präzisierungen und Beweise vom Beschwerdeführer noch abzufordern (die Überlegungen im angefochtenen Bescheid, wonach wegen der Bezahlung von Arbeitslöhnen bis März 1994 auf eine Ungleichbehandlung der Gläubiger zu schließen sei, sind im übrigen auch nicht von der Hand zu weisen).

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, "schon in seinem Vorlageantrag vom 6.12.1995 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, daß im Zeitraum 9/93 bis 7/94, also im Haftungszeitraum, die Verschuldung der Gesellschaft etwa S 20,2 Mio. betragen hat", ist zu sagen, daß aus der Verschuldung einer Gesellschaft allein noch keine verläßliche Aussage über die Liquiditätslage abzuleiten ist. Es kann auch entgegen dem Beschwerdevorbringen, keine "Sittenwidrigkeit" darin gesehen werden, an einen Geschäftsführer "ein Jahr nach Konkurseröffnung" die Aufforderung zur Vorlage qualifizierter Berechnungsunterlagen zu richten. Daß der Beschwerdeführer infolge einer "Notsituation" infolge des mittlerweile eingetretenen Konkurses überhaupt daran gehindert gewesen wäre, die von der belangten Behörde verlangten Nachweise beizubringen, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Seine erstmals in der Beschwerde enthaltenen, ohnedies auch weitgehend nur allgemein gehaltenen Beteuerungen über die Beweisschwierigkeiten im Falle einer Konkurseröffnung vermögen daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130079.X00

Im RIS seit

06.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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