RS Vwgh 1997/11/20 96/15/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1997
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §18;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1994 §18 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/06 90/17/0233 1

Stammrechtssatz

Legt der Gemeinderat einer Gemeinde die Höhe der Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten iSd § 14a des Stmk LustbarkeitsabgabeG 1950 im landesgesetzlichen Rahmen je Apparat und begonnenem Kalendermonat (durch Verordnung) genau fest, so besteht insofern kein

" Ermessensspielraum " der Abgabenbehörden bei der Abgabenfestsetzung, vielmehr besteht Bindung an die Verordnung. Beim VwGh sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinden aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150068.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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