TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/6 90/17/0233

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Veröffentlicht am 06.07.1990
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §18;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Burgau;
LustbarkeitsabgabeO Edelstauden;
LustbarkeitsabgabeO Eisenerz;
LustbarkeitsabgabeO Fernitz;
LustbarkeitsabgabeO Gössendorf;
LustbarkeitsabgabeO Grafendorf bei Hartberg;
LustbarkeitsabgabeO Hart bei Graz;
LustbarkeitsabgabeO Kalsdorf;
LustbarkeitsabgabeO Kumberg;
LustbarkeitsabgabeO Laßnitzhöhe;
LustbarkeitsabgabeO Leoben;
LustbarkeitsabgabeO Pischelsdorf;
LustbarkeitsabgabeO Stattegg;
LustbarkeitsabgabeO Stubenberg;
LustbarkeitsabgabeO Trofaiach;
LustbarkeitsabgabeO Vorau;
LustbarkeitsabgabeO Vordernberg;
LustbarkeitsabgabeO Weiz;
LustbarkeitsabgabeO Werndorf;

Betreff

N-GmbH & Co KG gegen Steiermärkische Landesregierung je vom 2. Mai 1990, Zlen. 7-48 Au 11/38 bis 48-1990, und weitere Zahlen, alle betreffend Lustbarkeitsabgaben für das Halten von Geldspielapparaten (mitbeteiligte Parteien: die GEMEINDEN X, Y, Z, A, B, C, D und E, MARKTGEMEINDEN F, G, H, I, J, K und L sowie die STADTGEMEINDEN M, O, P, R und S)

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus den ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wurde jeweils der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Gemeinderates einer mitbeteiligten Gemeinde betreffend die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten im Sinne des § 14a des Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950, LGBl. Nr. 37, idF der Novelle Nr. 34/1986, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 94 und 104 Abs. 1 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, idF der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nrn. 9/1973, 14/1976 und 14/1982 keine Folge gegeben. Aus der diesen Bescheiden beigegebenen Begründung geht hervor, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinden jeweils von der im § 14a des Stmk.

Lustbarkeitsabgabegesetzes 1950 erteilten Ermächtigung zur Einhebung (richtig wohl: Erhebung) einer Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten nach § 5a Abs. 3 des Stmk. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, idF der Novelle LGBl. Nr. 29/1986 Gebrauch gemacht hat; und zwar in der Weise, daß in der jeweiligen Verordnung die Höhe der Abgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens von höchstens S 4.000,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat genau bestimmt wurde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide jeweils in dem Recht auf Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe "jeweils individuell nach Standort und Gerät" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst geprüft, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschließlich eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer für gesetzwidrig erachteten Verordnung geltend macht; in diesem Falle fiele die Prüfung, ob eine solche behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Beschlüssen vom 29. September 1989, Zl. 87/17/0250, und vom 24. November 1989, Zlen. 89/17/0143 bis 0147, ausgeführt, daß das damalige Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin angesichts der genauen Bestimmung der Höhe der Abgabenpflicht in der damals maßgebenden Lustbarkeitsabgabeordnung sinnvollerweise nicht als Vorwurf des Nichtaufgreifens zu Unrecht unterlassener Prüfungspflicht im Einzelfall durch die Gemeindeabgabenbehörden verstanden werden könne, sondern nur als Vorwurf gegen den Verordnungsgeber.

In der vorliegenden Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin auf die angefochtenen Bescheide Bezug, in denen die Begründung in den genannten Beschlüssen aufgegriffen wurde, und bringt damit offenbar zum Ausdruck, daß sie ungeachtet der unbestrittenen genauen Bestimmung der Höhe der Abgabenpflicht in den Lustbarkeitsabgabeordnungen der mitbeteiligten Gemeinden den Vorwurf erhebt, den Gemeindeabgabenbehörden sei BEI DER BESCHEIDMÄSZIGEN KONKRETISIERUNG ein Fehler unterlaufen und die belangte Behörde habe diesen Fehler bei ihren Vorstellungsentscheidungen zu Unrecht nicht aufgegriffen. Dies geht auch aus der oben wiedergegebenen Formulierung des Beschwerdepunktes hervor. Dieser Beschwerdevorwurf ist als Behauptung einer einfachgesetzlichen Rechtsverletzung zu verstehen, weswegen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegeben erscheint.

Der Gerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die somit zulässige Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Gemeindeabgabenbehörden der mitbeteiligten Parteien hätte im Abgabenverfahren jeweils die Pflicht zur Prüfung im Einzelfall getroffen, in welcher Höhe die Lustbarkeitsabgabe je Apparat und begonnenem Kalendermonat innerhalb des durch das Stmk. Lustbarkeitsabgabegesetz gesteckten Rahmens festzusetzen sei. Eine Abgabenfestsetzung ohne eine solche Prüfung im Einzelfall stelle eine "Ermessensüberschreitung" dar, die den jeweiligen Abgabenbescheid der obersten Gemeindeabgabenbehörde mit einer von der belangten Behörde nicht aufgegriffenen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet habe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Gemeindeabgabenbehörden und die belangte Behörde bei ihren Entscheidungen jeweils an die Bestimmung der Höhe der Lustbarkeitsabgabe in den maßgebenden Verordnungen der mitbeteiligten Gemeinden gebunden waren. Gegen die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinden, mit denen die Höhe der im Gemeindegebiet je Apparat und begonnenem Kalendermonat zu erhebenden Lustbarkeitsabgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens genau bestimmt wurde, so daß insofern kein Spielraum der Abgabenbehörden je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen besteht, sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung jeweils nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170233.X00

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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