RS Vwgh 1997/11/25 96/04/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §897;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobenen Einwendungen zurück, ist nur zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt (Hinweis E 10.12.1996, 96/04/0090). Maßgebend ist das Vorliegen einer eindeutigen Erklärung, wobei die zugrundeliegenden Motive nicht relevant sind. Hingegen ist nur eine bedingt erklärte Zurückziehung von Einwendungen schon wegen der im allgemeinen bestehenden Bedingungsfeindlichkeit von Prozeßhandlungen unzulässig und damit unwirksam (Hinweis E 18.4.1983, 82/10/0197).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040238.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten