RS Vwgh 1997/12/9 97/04/0218

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;
KO §69;
KO §72 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0041 1

Stammrechtssatz

Die Konkurseröffnung bzw die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt für die Gewerbebehörde ein Sachverhaltselement dar, wobei sie nicht zu überprüfen hat, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (Hinweis E 28.6.1994, 93/04/0233).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040218.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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