RS Vwgh 1997/12/9 96/04/0225

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1994 §176 Abs1 Z1;
GewO 1994 §367 Z6;
GewO 1994 §39 Abs2;

Rechtssatz

§ 39 Abs 2 GewO 1994 normiert eine Übergangsbestimmung für Personen, die am 1.7.1993 als Geschäftsführer bestellt waren und dies bis zum Ablauf des 31.12.1998 bleiben können. Für diesen Personenkreis wurde auch die Beschränkung des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992 aufrecht erhalten, sodaß daher am 1.7.1993 als Geschäftsführer bestellte Personen, entgegen dieser - durch § 367 Z 6 GewO 1994 auch verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten - Bestimmung die Funktion des Geschäftsführers nicht bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausüben dürfen; sie sind als gewerberechtliche Geschäftsführer für weitere Gewerbetreibende insoweit auch nicht iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 geeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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