RS Vwgh 1997/12/10 95/13/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1988 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/02 93/13/0085 3

Stammrechtssatz

Für den Geltungsbereich der Bestimmung des § 10 Abs 3 EStG 1988 ist allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand bildet, ohne daß es bei einer Handelsgesellschaft hiezu auf die gesellschaftsvertragliche Festlegung des Unternehmensgegenstandes ankäme (Hinweis Doralt, EStG, Kommentar, 02te Aufl, Teil 1 und 2, Textziffer 56 zu § 10 EStG 1988). (Abgehen von dem zu § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972 ergangenen E 20.12.1994, 94/14/0135, RS 1, 4, 5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130115.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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