RS Vwgh 1997/12/10 94/20/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/05 96/20/0308 2 (hier: Reisepaß zum Zweck der Aufenthaltssicherung im Bundesgebiet schließt Freiwilligkeit nicht aus).

Stammrechtssatz

Nicht (notwendigerweise) der Wegfall der Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr, sondern (schon) der Wegfall der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft, wegen der im Heimatland drohenden Verfolgung auch bloß außerhalb dieses Landes dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, läßt in der in der erwähnten Bestimmung geregelten Weise die Flüchtlingseigenschaft erlöschen. Daß von den Vertretungsbehörden im Ausland für den Flüchtling nur selten eine Gefahr ausgeht, spielt dabei keine Rolle (hier: Paßverlängerung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994200002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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