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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/05 96/20/0308 2 (hier: Die behauptete faktische Verweigerung des Schutzes durch die Behörden des Heimatlandes schließt Freiwilligkeit nicht aus).Stammrechtssatz
Nicht (notwendigerweise) der Wegfall der Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr, sondern (schon) der Wegfall der mangelnden Fähigkeit oder Bereitschaft, wegen der im Heimatland drohenden Verfolgung auch bloß außerhalb dieses Landes dessen Schutz in Anspruch zu nehmen, läßt in der in der erwähnten Bestimmung geregelten Weise die Flüchtlingseigenschaft erlöschen. Daß von den Vertretungsbehörden im Ausland für den Flüchtling nur selten eine Gefahr ausgeht, spielt dabei keine Rolle (hier: Paßverlängerung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994200244.X01Im RIS seit
20.11.2000