RS Vwgh 1997/12/11 96/20/0854

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1997
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/01/0234 3

Stammrechtssatz

Der von der belangten Behörde aus dem Verlust der Waffe und dem Umstand, daß der Bf über den Vorgang nur Mutmaßungen aufstellen konnte, gezogene Schluß, der Bf habe die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, erweist sich nicht als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200854.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten