Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §31 Abs2;Rechtssatz
Die zugunsten der befugten Gewerbetreibenden (und der bei ihnen beschäftigten Personen) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen des § 31 Abs 2 WaffG beziehen sich auf den Erwerb, den Besitz und die Einfuhr von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäfstätigkeit bilden, nicht aber auf jene, die sie außerhalb dieser Tätigkeit erwerben, besitzen, führen oder einführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200267.X03Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011