RS Vwgh 1997/12/11 97/07/0185

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §41;
AVG §42;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 94/07/0011 1

Stammrechtssatz

Aus einer Zusammenschau von § 41 AVG und § 42 AVG und § 107 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, daß im Falle einer auch durch Anschlag in der Gemeinde kundgemachten mündlichen Verhandlung im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens für Personen, die nach § 107 Abs 1 WRG 1959 nicht persönlich zu laden waren, Präklusion eintritt, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen vorgebracht haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070185.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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