RS Vfgh 1996/12/5 B2965/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FamilienlastenausgleichsG 1967 §2, §2a, §3
VfGG §82 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 8 heute
  2. RAO § 8 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  3. RAO § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 8 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Versagung der Familienbeihilfe für eine Ausländerin mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen; kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich eines willkürlichen Vorgehens der Behörde; keine Bedenken gegen die Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe auch hinsichtlich österreichischer Kinder ausländischer Eltern

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann ein Bescheid an den Bescheidadressaten nicht rechtswirksam zugestellt werden, wenn der Behörde bekannt ist, daß er in dieser Sache rechtsfreundlich vertreten ist (vgl. VfSlg. 12604/1991, 13993/1994). Die von der Behörde vorgenommene Zustellung an die Beschwerdeführerin war, da ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war, daher schon aus diesem Grund rechtsunwirksam.Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann ein Bescheid an den Bescheidadressaten nicht rechtswirksam zugestellt werden, wenn der Behörde bekannt ist, daß er in dieser Sache rechtsfreundlich vertreten ist vergleiche VfSlg. 12604/1991, 13993/1994). Die von der Behörde vorgenommene Zustellung an die Beschwerdeführerin war, da ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war, daher schon aus diesem Grund rechtsunwirksam.

Nach schriftlicher Urgenz seitens der Beschwerdeführerin erfolgte die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Rechtsvertreter laut Zustellnachweis am 14.08.95. Die am 25.09.95 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin rechtzeitig (vgl. §82 Abs1 VfGG).Nach schriftlicher Urgenz seitens der Beschwerdeführerin erfolgte die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Rechtsvertreter laut Zustellnachweis am 14.08.95. Die am 25.09.95 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin rechtzeitig vergleiche §82 Abs1 VfGG).

Die Familienbeihilfe gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. das zum Kinderbeihilfengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1960, Z1149/57). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, daß die Familienbeihilfe eine Betreuungshilfe darstellt, die - da sie gemäß §2 FamilienlastenausgleichsG 1967 für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (VfSlg. 13052/1992, 13933/1994; vgl. auch OGH 10.7.1991, 1 Ob 565/91). Aus dem Umstand, daß die Familienbeihilfe zweckgebunden zu verwenden ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß im - wie hier vorliegenden - Fall der Gewährung der Familienbeihilfe an eine vom Kind verschiedene Person in die Rechte des anspruchsvermittelnden Kindes eingegriffen wird.Die Familienbeihilfe gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt vergleiche das zum Kinderbeihilfengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1960, Z1149/57). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, daß die Familienbeihilfe eine Betreuungshilfe darstellt, die - da sie gemäß §2 FamilienlastenausgleichsG 1967 für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (VfSlg. 13052/1992, 13933/1994; vergleiche auch OGH 10.7.1991, 1 Ob 565/91). Aus dem Umstand, daß die Familienbeihilfe zweckgebunden zu verwenden ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß im - wie hier vorliegenden - Fall der Gewährung der Familienbeihilfe an eine vom Kind verschiedene Person in die Rechte des anspruchsvermittelnden Kindes eingegriffen wird.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung "in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung" rügt, kann sie vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 11813/1988, 10923/1986) mit Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nur in dem durch ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (vgl. VfSlg. 13836/1994, VfGH 29.06.95, B2318/94, 30.11.95, B1691/95, 13.12.95, B434/94) verletzt sein, weil das gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nur österreichischen Staatsbürgern und nicht auch Ausländern gewährleistet ist.Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung "in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung" rügt, kann sie vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 11813/1988, 10923/1986) mit Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nur in dem durch ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vergleiche VfSlg. 13836/1994, VfGH 29.06.95, B2318/94, 30.11.95, B1691/95, 13.12.95, B434/94) verletzt sein, weil das gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nur österreichischen Staatsbürgern und nicht auch Ausländern gewährleistet ist.

Diesem Gleichbehandlungsgebot, das dem Fremden durch ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung als subjektives Recht gewährleistet ist, widerstreitet ein Bescheid, bei dessen Erlassung die Behörde Willkür geübt hat.

Keine Bedenken gegen die Regelungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe auch hinsichtlich österreichischer Kinder ausländischer Eltern.

Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren (vgl. VfSlg. 5972/1969).Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren vergleiche VfSlg. 5972/1969).

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß eine Regelung, die für den Anspruch auf Familienbeihilfe von Ausländern Einkünfte aus einer seit mindestens drei Monaten währenden, erlaubten Beschäftigung im Inland oder den Bezug von Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung im Inland oder einen seit mindestens 60 Kalendermonaten währenden Aufenthalt im Inland verlangt, unsachlich sei.

Es bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Bedenken gegen den dritten Absatz des §3 FamilienlastenausgleichsG 1967: Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit §2a Abs1 FamilienlastenausgleichsG 1967 - auf welchen §3 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 ausdrücklich verweist - und aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, will diese Regelung gewährleisten, daß die Familienbeihilfe - bei gemeinsamem Familienhaushalt - jedenfalls dem haushaltsführenden Elternteil zukommt, auch wenn dieser nicht nach §3 Abs1 oder Abs2 FamilienlastenausgleichsG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Gesetzgeber konnte auch annehmen, daß der haushaltsführende Elternteil in der Regel das Kind überwiegend betreut (vgl. die Erläuterungen zur RV 126 BlgNR 18. GP). Eine solche Regelung kann nicht als unsachlich bezeichnet werden; sie führt auch nicht zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern (vgl. VfSlg. 10025/1984, 13084/1992).Es bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Bedenken gegen den dritten Absatz des §3 FamilienlastenausgleichsG 1967: Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit §2a Abs1 FamilienlastenausgleichsG 1967 - auf welchen §3 Abs3 FamilienlastenausgleichsG 1967 ausdrücklich verweist - und aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, will diese Regelung gewährleisten, daß die Familienbeihilfe - bei gemeinsamem Familienhaushalt - jedenfalls dem haushaltsführenden Elternteil zukommt, auch wenn dieser nicht nach §3 Abs1 oder Abs2 FamilienlastenausgleichsG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Gesetzgeber konnte auch annehmen, daß der haushaltsführende Elternteil in der Regel das Kind überwiegend betreut vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 126 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Eine solche Regelung kann nicht als unsachlich bezeichnet werden; sie führt auch nicht zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern vergleiche VfSlg. 10025/1984, 13084/1992).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, wenn das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muß es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 10455/1985, 11616/1988).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, wenn das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muß es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche VfSlg. 10455/1985, 11616/1988).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristen, Zustellung, Familienlastenausgleich, Rassendiskriminierung, Ausländer, Gleichbehandlung (Ausländer) siehe auch Rassendiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2965.1995

Dokumentnummer

JFR_10038795_95B02965_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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