RS Vwgh 1998/1/21 97/16/0446

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

FinStrG §2;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebG 1957 §33;
GebG 1957 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG stellt die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken dar (Hinweis E 12.11.1997, 97/16/0063). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Durch den Umstand, daß die Stempelgebühren und Rechtsgebühren keine Abgaben iSd § 2 FinStrG sind, kann der Abgabepflichtige nicht in seinen Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160446.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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