RS Vwgh 1998/1/21 96/03/0178

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §64a Abs1;
VStG §51 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/03/0179 Siehe jedoch: 96/01/0285 E 11. November 1997 RS 2; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF der Novelle BGBl Nr. 471/1995 2001/20/0140 E 30. September 2004 RS 5; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF der Novelle BGBl Nr. 471/1995

Rechtssatz

Dem Verwaltungsverfahren wohnt der Grundsatz inne, daß die Partei ihr Anbringen gem § 13 AVG an die zuständige Beh zu richten hat. Unbeschadet des § 63 Abs 5 AVG ist daher jedes Anbringen der Partei im Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen an den betreffenden UVS als Berufungsbehörde zu richten. Die Einbringung der Bekanntgabe des Vollmachtswechsels - ausschließlich - bei der Beh erster Instanz, jedenfalls nach Ablauf der in § 64a AVG genannten Frist (hier: rund 6 Monate nach Einbringung der Berufung) ist nicht hinreichend, weil die Erstbehörde hiefür unzuständige Beh ist. Wird der Vollmachtswechsel der unzuständigen Beh angezeigt, ist für die Partei aus § 6 Abs 1 AVG (Weiterleitungspflicht der unzuständigen Beh) nichts zu gewinnen, weil sie die durch ihr Anbringen bei der unzuständigen Beh erwachsenen Nachteile selbst zu tragen hat.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Ende Vertretungsbefugnis Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996030178.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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