RS Vwgh 1998/1/21 97/12/0249

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/17 97/12/0381 4

Stammrechtssatz

Die Ermittlung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 PG ist eine Berechnungskomponente für den Ruhegenuß und fällt daher in das Ruhegenußbemessungsverfahren, für das die Pensions-Dienstbehörde nach § 2 Abs 6 zweiter Satz DVG 1984 zuständig ist. Wenn daher die Übergangsvorschrift nach § 62c Abs 1 PG die Ermittlung der maßgeblichen Rechtslage nach § 4 PG davon abhängig macht, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, so hat dies die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren zu klären. Nach Auffassung des VwGH handelt es sich dabei um keine Vorfrage iSd § 38 AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120249.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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