RS Vwgh 1998/1/22 96/18/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/22 97/18/0150 1

Stammrechtssatz

Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt die in Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei vom 19.9.1980 geschaffenen Assoziationsrates vorgesehene Voraussetzung, seit vier Jahren "ordnungsgemäß beschäftigt" zu sein, nicht, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechtes ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach welcher der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist (Hinweis EuGH-Urteil vom 16.12.1992, C-237/91, Randnummer 18 in der Rechtssache Kus). Hat der Fremde, unter der Annahme einer mindestens vierjährigen Beschäftigung, diese - wenn überhaupt im Rahmen eines Aufenthaltsrechtes - lediglich im Rahmen einer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung ausgeübt, so kommt die genannte Regelung des Ratsbeschlusses Nr 1/80 und ein damit verknüpftes Aufenthaltsrecht für den Fremden nicht zum Tragen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 691J0237 Kazim Kus VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996180350.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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