RS Vwgh 1998/1/30 96/19/2794

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/21 96/19/3392 1

Stammrechtssatz

Im Sinne des vom VwGH weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" bedeutet deren Zuerkennung, daß der vor dem VwGH angefochtene letztinstanzliche Asylbescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (Hinweis E 17.6.1993, 93/18/0084, 0085, und E 3.3.1994, 93/18/0550, jeweils ergangen zu einem Aufenthaltsverbot). Daher werden mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem die Versagung des Asyls aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben, somit auch die Gestaltungswirkung, Bindungswirkung und Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Dies hat wieder zur Folge, daß das Asylverfahren aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht iSd § 7 Abs 3 AsylG 1991 als rechtskräftig abgeschlossen gilt, weshalb dem Fremden auch wieder das vorläufige Aufenthaltsrecht gem § 7 Abs 1 AsylG 1991 zukommt.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192794.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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