RS Vwgh 1998/2/13 96/19/1080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/28 95/19/0891 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat amtswegig zu prüfen, ob die Zustellung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist. Kommen Hinweise hervor, welche den Zustellungsvorgang in Frage stellen, gibt dies jedenfalls zu behördlichen Erhebungen über die Rechtzeitigkeit oder Verspätung dieses Rechtsmittels Anlaß. Unterläßt die Berufungsbehörde Ermittlungen bezüglich der in der Berufung enthaltenen konkreten Angaben über die Ortsabwesenheit der Empfängerin im Zustellungszeitpunkt sowie zur Rechtzeitigkeit der Berufung und geht sie auf das (diesbezügliche) Berufungsvorbringen nicht ein, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191080.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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