RS Vwgh 1998/2/19 97/20/0678

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Veröffentlicht am 19.02.1998
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Eine wenngleich wegen eines nicht in § 8 Abs 3 WaffG 1996 aufgezählten Deliktes erfolgte Verurteilung des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde verpflichtet zwar die Behörde gemäß § 25 Abs 2 WaffG 1996 zur Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Betreffenden. Eine solche Überprüfung kann aber erst dann zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs 3 WaffG 1996 führen, wenn das Ergebnis dieser Prüfung (aufgrund der festgestellten genauen Tatumstände, der aus den nachvollziehbar festgehaltenen Vorbereitungshandlungen und den Begleitumständen hervorgehenden verbrecherischen Gesinnung etc) ergibt, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen, die Grundlage der gemäß § 8 Abs 1 WaffG anzustellenden Verhaltensprognose sein können und nicht nur die Anführung der die strafgerichtliche Verurteilung unmittelbar tragenden Tatbestandselemente ohne zusätzlichen waffenrechtlichen Bezug.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200678.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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