RS Vwgh 1998/2/23 97/17/0400

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Slbg 1963 §178 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 2

Stammrechtssatz

Die in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 B-VG enthaltene Regelung, daß die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlaßfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170400.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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