RS Vwgh 1998/2/25 98/12/0019

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unkenntnis des Gesetzes oder eine irrige Auslegung desselben kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Betroffenen die in Betracht kommende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt diesen Entschuldigungsgrund nicht her, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (Hinweis EB E 10.11.1995, 92/17/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120019.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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