RS Vfgh 1997/3/4 V55/95

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art119a Abs6
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
VfGG §57
AufhebungsV der Nö LReg vom 22.11.94 betr V der Gd Mauerbach vom 23.03.94 (Abänderung der Bebauungsvorschriften)
Bebauungsvorschriften-ÄnderungsV der Gd Mauerbach vom 23.03.94
Nö BauO §8
Nö BauO 1996 §73 Abs1
Nö GdO 1973 §88

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde betreffend die Abänderung von Bebauungsvorschriften durch eine Gemeinde; ausreichende Begründung der Aufhebung durch Verweis auf ein vorangegangenes Schreiben der Aufsichtsbehörde an die Gemeinde; rechtmäßige Annahme der fehlenden Darlegung wesentlicher Gründe für die Änderung der Bebauungsvorschriften durch die Gemeinde

Rechtssatz

Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung einer Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde betreffend eine Gemeindeverordnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsverordnung auf die von der antragstellenden Gemeinde gemäß §57 VfGG darzulegenden, gegen die Gesetzmäßigkeit der Aufhebungsverordnung sprechenden Bedenken zu beschränken.

Keine Gesetzwidrigkeit der AufhebungsV der Nö LReg vom 22.11.94 betreffend die Abänderung der Bebauungsvorschriften durch die Gemeinde Mauerbach mit Verordnung vom 23.03.94; kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Begründung der Aufhebung der gesamten Verordnung.

Kraft ausdrücklichen Verweises auf das Schreiben der Nö LReg vom 28.07.94 "als Begründung" erlangen die in diesem Schreiben mitgeteilten Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit der von der Marktgemeinde Mauerbach erlassenen Verordnung die Qualität einer solcherart "formelle(n), unauswechselbare(n), bindende(n) Verordnungsbegründung", wie sie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 12308/1990 forderte. Es wäre ein in Anbetracht des vom Verfassungsgerichtshof für maßgeblich erachteten Zwecks des Art119a Abs6 zweiter Satz B-VG nicht zu begründender formaler Standpunkt, wollte man verlangen, daß die Landesregierung bei Erlaß einer Aufhebungsverordnung die dafür schon früher mitgeteilten, unveränderten Gründe neuerlich abschreibt und übermittelt. Kommt es vielmehr darauf an, "der Gemeinde gesicherte Kenntnis von jenen Gründen zu vermitteln, die nach dem letzten Stand der Überlegungen der Gemeindeaufsichtsbehörde" zur Aufhebung der Gemeindeverordnung wegen Gesetzwidrigkeit führten, so muß es auch genügen, gleichzeitig mit der Aufhebungsverordnung ausdrücklich auf bereits früher mitgeteilte Gründe für die Rechtswidrigkeit der Gemeindeverordnung hinzuweisen, um dadurch das "offenbar angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die Gemeinde in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls eine der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entsprechende Ersatzregelung zu treffen ...".

Eine "wesentliche" Änderung der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklungen oder neuer Tatsachen liegt nicht schon dann vor, wenn sich bei der Anwendung eines Planes Unzulänglichkeiten ergeben oder fachliche Auffassungsunterschiede hinsichtlich der die Bebauungsbestimmungen tragenden planerischen Überlegungen eintreten.

§8 Abs1 Nö BauO 1976 verlangt vielmehr (abgesehen von der Anpassung eines Bebauungsplanes an ein geändertes örtliches Raumordnungsprogramm) "wesentliche", also tiefgreifende Änderungen der für eine Bebauungsplanung maßgeblichen Tatsachen. Die Nö LReg ist im Recht, wenn sie der Marktgemeinde Mauerbach als Grund für die Aufhebung der neuen Bebauungsvorschriften vorwarf, daß die Gemeinde weder im "Erläuterungsbericht" zu ihrer Verordnung vom 23.03.94 noch im Zuge der Anhörung durch die Aufsichtsbehörde "wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung oder neuer Tatsachen" oder Überlegungen "zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile" für die Gemeinde darlegte, aus denen sich eine umfassende Änderung der Bebauungsbestimmungen rechtfertigen ließe. Die Gemeinde ist dadurch nicht gehindert, ihre Bebauungsvorschriften abzuändern, wenn und soweit sie für jede normative Änderung im einzelnen eine im Sinne des §73 Abs1 Nö BauO 1996 ausreichende Begründung darzulegen vermag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Aufhebungsverordnung, Verordnungserlassung, Baurecht, Bebauungsplan, Verweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V55.1995

Dokumentnummer

JFR_10029696_95V00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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