RS Vwgh 1998/2/27 96/19/3069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/17 96/19/0418 2

Stammrechtssatz

Ist einem Fremden nicht nur die Rückkehr in sein Heimatland (vgl § 37 FrG 1993 und § 54 FrG 1993), sondern auch die Ausreise in einen anderen Staat (und die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltsbewilligung aus diesem) verwehrt, macht er damit keine Umstände geltend, die bei einer Antragstellung nach dem AufenthaltsG 1992 mit dem Zweck der Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet (vgl § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992) zu berücksichtigen sind (Hinweis E 8.8.1997, 95/19/1593).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193069.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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