RS Vwgh 1998/3/10 95/08/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §5;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §32a Abs2;
AlVG 1977 §71 Abs2;
AlVGNov 1993 Art1 Z21;
MRK Art7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/08/0172 3

Stammrechtssatz

§ 32a Abs 2 AlVG hat Strafcharakter und knüpft - ähnlich einem Straftatbestand - an grob fahrlässig oder vorsätzlich gemachte unwahre Angaben bzw an die Verschweigung maßgeblicher Tatsachen an und ist daher in zeitlicher Hinsicht nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben (gem Art 1 Z 21 AlVGNov 1993/817 am 1.1.1994):

Dies ergibt sich aus dem im § 5 ABGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz, daß Gesetze nicht zurückwirken (jedenfalls nicht im Zweifel; vgl EvBl 1972/218 und Bydlinski in Rummel I, Rdz 2 zu § 5) und unabhängig davon, ob auf die vorliegende Regelung ungeachtet dessen, daß es sich nicht um Verwaltungsstrafrecht im formellen Sinne handelt (vgl hingegen § 71 Abs 2 AlVG), auch Art 7 MRK anzuwenden wäre.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080284.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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