RS Vwgh 1998/3/10 97/08/0110

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
MRK Art10 Abs1;
MRK Art10 Abs2;

Rechtssatz

Eine Beschimpfung (hier: Idiot, vertrottelter Idiot) ist kein diskutables Werturteil iSd Art 10 Abs 1 MRK sondern vergiftet nur die Atmosphäre im Verfahren. Es liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art 10 Abs 2 MRK), der Behinderung von behördlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt (Hinweis E 4.9.1995, 94/10/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080110.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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