RS Vwgh 1998/3/19 97/15/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §82 Abs1;
EStG 1972 §86 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/17 92/14/0214 1

Stammrechtssatz

Wird der Abgabepflichtige zur Haftung für Lohnsteuerfehlberechnungen für mehrere Arbeitnehmer und Monate herangezogen und wird von der Bestimmung des § 86 Abs 2 EStG 1972 kein Gebrauch gemacht, so stellt der Haftungsbescheid einen Sammelbescheid dar, weil die Lohnabgaben grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat anfallen. Es bedarf keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der Arbeitgeber in einem Haftungsbescheid für Lohnabgaben eines Arbeitnehmers für mehrere Monate oder auch mehrerer Arbeitnehmer und in einem späteren Haftungsbescheid für Lohnabgaben anderer (weiterer) Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird. Beziehen sich diese "neu hervorgekommenen Tatsachen" ausschließlich auf Umstände im Zusammenhang mit Arbeitnehmern, deren Lohnabgaben aber nicht Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens gewesen waren, so erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels tauglichen Wiederaufnahmegrundes als inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150219.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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