RS Vfgh 1997/6/10 G397/96

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KartellG 1988 §42b
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung über die Bildung von Kartellen; Anrufung des Kartellgerichts möglich und auch erfolgt; Verpflichtung der Gerichte zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags bei Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken; Unzumutbarkeit der Beschreitung des Gerichtsweges auch nicht aufgrund zwischenzeitiger Durchführung des Zusammenschlusses

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §42b Abs1 KartellG 1988.

Es stand den Antragstellern frei zu versuchen, sich am Prüfungsverfahren betreffend des gegenständlichen Zusammenschlusses zu beteiligen. Wie aus der Äußerung der Bundesregierung hervorgeht, haben sie dies auch getan, indem sie innerhalb der vierwöchigen Frist des §42b KartellG 1988 einen Prüfungsantrag im Sinne der angeführten Bestimmung gestellt und gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Kartellgerichtes Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht unter gleichzeitiger Anregung, einen Antrag auf Aufhebung des §42b Abs1 KartellG 1988 beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, erhoben haben.

Auch der von den antragstellenden Gesellschaften ins Treffen geführte Umstand, daß das Kartellgericht infolge Verstreichens der den Amtsparteien eingeräumten Frist von vier Wochen eine Bestätigung auszustellen hat und somit der gegenständliche Zusammenschluß wirksam wird und durchgeführt werden darf, macht die Beschreitung des soeben aufgezeigten Weges - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - nicht unzumutbar.

Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß die vom Gericht in einem anhängigen Verfahren bereits angewendete Vorschrift auch durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für das abgeschlossene Verfahren nicht mehr wirksam gemacht werden könnte, da der Verfassungsgerichtshof selbst durch einen Ausspruch über die Nichtanwendung der aufgehobenen Vorschrift auf bereits verwirklichte Tatbestände (Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG) nur auf noch laufende, nicht aber auf bereits von einem Gericht entschiedene Verfahren Einfluß nehmen könnte.

Entscheidungstexte

  • G 397/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 G 397/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Kartellrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G397.1996

Dokumentnummer

JFR_10029390_96G00397_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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