RS Vwgh 1998/3/30 97/16/0425

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art177;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art38;
31992R2913 ZK 1992 Art4 Nr19;
31992R2913 ZK 1992 Art40;
EURallg;
FinStrG §35 Abs1 idF 1994/681;
FinStrG §35 Abs1 idF 1996/421;
FinStrG §35 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ware wird dem Zollverfahren auch dadurch entzogen, daß sie dem Verfahren überhaupt nicht zugeführt, daß heißt nicht gestellt wird (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0227; E 17.2.1983, 81/16/0081, VwSlg 5670 F/1983). An dieser Sicht hat sich mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Art 38 und 40 ZK auch durch das Inkrafttreten des ZK nichts geändert. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen hat sich der Abgabepflichtige genau so verhalten, wie der VwGH dies zB in seinem E vom 12.7.1990, 90/16/0050, VwSlg 6520 F/1990 betreffend die typische Begehungsform des Reiseschmuggels plastisch formuliert hat: "Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160425.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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