TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/12 90/16/0050

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz;

Norm

FinStrG §138;
FinStrG §139;
FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwRallg;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1988 §172 Abs1;
ZollG 1988 §172 Abs3;
ZollG 1988 §34 Abs1;
ZollG 1988 §48;
ZTG 1988 ZTNr420300;
ZTG 1988 ZTNr610400;
ZTG 1988 ZTNr610600;
ZTG 1988 ZTNr610900;
ZTG 1988 ZTNr611200;
ZTG 1988 ZTNr621700;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1991, 146;

Betreff

SE gegen Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 6.Oktober 1989, GZ.: 170/4-6/89, betreffend Finanzvergehen des versuchten Schmuggels

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzuge ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1989 wurde die Beschwerdeführerin nach mündlicher Verhandlung des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie am 12. Juni 1986 bei ihrer Einreise nach Österreich in Thörl-Maglern eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 79 T-Shirts und Tops, 17 Damenröcke, 13 Blusen, 15 Damenhosen, fünf Dekorationsschalen, einen Overall, einen Badeanzug, zwei Paar Damenschuhe und 27 Leder- und Stoffgürtel, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von rund 13.400 S entfallen wären, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht habe. Wegen dieses Finanzvergehens wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 4 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 7.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe siebeneinhalb Tage) verhängt und im Grunde des § 35 Abs. 4 iVm § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG auf Verfall der sichergestellten 154 Gegenstände erkannt. Hingegen wurde das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Finanzstrafverfahren, soweit es den Vorwurf betraf, bei dem o.a. Granzübertritt auch 22 (Damen-)Kleider dem Zollverfahren entzogen zu haben, eingestellt. Zur Begründung des Schuldspruches wurde ausgeführt, auf der Sachverhaltsebene habe sich im Berufungsverfahren keine Änderung ergeben. Die Feststellung im Erkenntnis des Finanzstrafbehörde erster Instanz, die Beschwerdeführerin habe die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgeführten Waren dahingehend beantwortet, daß sie gesagt habe, für ihre Söhne Hosen sowie für sich selbst bzw. als Geschenk für einige Bekannte einige Damenkleider mitzuführen, sei auf Grund des dargestellten Sachverhaltes in der Tatbeschreibung, welche auf den Angaben des Abfertigungsbeamten basiere, unbedenklich. Im Berufungsverfahren hätten sich auch nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Feststellung gezeigt. Es sei sohin davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin von den mitgeführten Waren lediglich die Damenkleider angegeben habe. Hinsichtlich dieser Damenkleider liege sohin zumindest im Zeifel eine Stellung der eingeführten Ware im Sinne des § 48 ZollG vor. Es wäre Aufgabe des Abfertigungsbeamten gewesen, nach der Anzahl dieser Damenkleider zu fragen. Betreffend dieser Damenkleider sei die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat also nicht als erwiesen zu behandeln. In diesem Ausmaß sei in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung das Strafverfahren einzustellen und der Verfall aufzuheben. Nicht berechtigt erweise sich die Berufung der Beschwerdeführerin allerdings hinsichtlich der übrigen eingeführten Waren. Das Wort "Damenkleider" sei wörtlich zu verstehen, nicht also im Sinne von Damenbekleidung. Die eingeführten T-Shirts, Tops, Blusen, Damenröcke, Damenhosen, Dekorationsschalen, Damenschuhe, Gürtel usw. könnten nach Ansicht der belangten Behörde dem Begriff "Damenkleider" nicht unterstellt werden.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine von der Finanzlandesdirektion für Kärnten erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach § 35 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen der vom Gesetz zur Verwirklichung des Schmuggeltatbestandes geforderten Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht und führt hiezu im Einklang mit ihrem Vorbringen vor der Administrativbehörde aus, dieser gesetzlichen Verpflichtung sei sie deshalb hinlänglich nachgekommen, weil sie die Frage des die Zollabfertigung durchführenden Organwalters "Führen Sie Waren oder Sachen mit, die sie anläßlich der Ausreise nicht mit hatten?" nicht etwa verneint oder allgemein bejaht, sondern darauf wie folgt geantwortet habe: "Für meine Söhne Hosen, Schuhe, sowie einige Damenkleider für mich bzw. als Geschenke für einige Bekannte". Im übrigen sei der Wortlaut dieser Antwort im angefochtenen Bescheid aktenwidrig wiedergegeben worden.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht. Nach der Anordnung des § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält oder sich mit ihr abfindet. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Durchführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 13 Abs. 2 FinStrG).

Wie aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1 FinStrG erhellt, muß der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde.

Nach der Anordnung des § 46 Abs. 1 ZollG wird grundsätzlich jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Gemäß dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedeute Zollhängigkeit, daß diese Waren der allgemeinen Zollaufsicht unterliegen. Die allgemeine Zollaufsicht umfaßt alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß zollhängige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Im Grunde des § 172 Abs. 1 erster Satz ZollG haben Reisende die von ihnen mitgeführten Waren dem Zollamt zu stellen. Hinsichtlich der Stellungspflicht bestimmt § 48 ZollG, daß jede über die Zollgrenze eingehende Ware grundsätzlich dem der Übertrittsstelle nächstgelegenen Grenzzollamt zu stellen ist. Zur Stellung der Ware ist verpflichtet, wer sie im Gewahrsam hat. Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen (vgl. VwSlg. 5657/F, 5932/F, 6041/F).

Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen

VwSlg. 5986/F und 6041/F, dargelegt hat - die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben.

Die belangte Behörde erblickte in der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, nämlich in der Deklaration einiger Waren und in der gleichzeitigen Verschweigung der streitverfangenen Gegenstände, eine vorsätzliche Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht.

Was zunächst die objektive Tatseite anlangt, so deckt sich die im angefochtenen Bescheid auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens in rechtlich unbedenklicher Weise festgestellte Antwort mit Ausnahme des Wortes "Schuhe" wörtlich mit jener, die auch die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen im Berufungs- und Beschwerdeschriftsatz am 12. Juni 1986 abgegeben haben will.

Auf Grund dieser Feststellung vermag aber der erkennende Senat die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zum einen wird mit dem in Verbindung mit Hauptwörtern gebrauchten unbestimmten Zahlwort "einige" in der Bedeutung "mehrere, ein paar" eine unbestimmte, nicht große, gegliederte Anzahl gekennzeichnet: Mehr als zwei bis drei, aber nicht viele. Zum anderen können unter den Begriff "Damenkleid", worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein ein- oder zweiteiliges Oberbekleidungsstück für Frauen und Mädchen zu verstehen ist, wie bereits aus der Differenzierung im Wortlaut der Nummer 6104 des Zolltarifs, der gemäß § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes und die Grundlage für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, erhellt, Damenröcke, Damenhosen und Overalls rechtens nicht subsumiert werden. Ganz ausgeschlossen ist dies jedoch für T-Shirts und Tops (Nummer 6109), Blusen (Nummer 6106), Badeanzüge (Nummer 6112) sowie für Leder- und Stoffgürtel (Nummer 4203 bzw. 6217).

Was aber die zwei Paar Damenschuhe anlangt, so sagte die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer ersten Vernehmung, bei der die Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. im Zusammenhang die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Feber 1986, Zl. 85/16/0084 und vom 13. März 1986, Zl. 84/16/0235), und welche von ihrem Rechtsfreund in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 6. Oktober 1989 bestätigt wurden, am Tag der Begehung zur Niederschrift aus, daß sie erklärt habe, "Kinderschuhe" mitzuführen. Diese Aussage bezüglich der "Kinderschuhe" deckt sich auch mit der Aussage des RP vom 13. Juni 1986.

Solcherart vermochte jedoch der Verwaltungsgerichtshof die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde, die im übrigen durch die Erklärung von "einigen Damenkleidern" die Stellungspflicht von insgesamt 22 Damenkleidern "im Zweifel" als erfüllt ansah, durch die festgestellte Antwort der Beschwerdeführerin sei der objektive Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels hinsichtlich der - nicht erklärten und ihm Rahmen der Revision des Kofferraumes vorgefundenen - Gegenstände erfüllt worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung der belangten Behörde, es liege im Beschwerdefall ein auf die Vereitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung (§ 98 Abs. 3 FinStrG).

Der Verwaltungsgerichtshof, der die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11894/A), kann indes nicht finden, daß deren in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Argumentation unschlüssig wäre oder sonst gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die §§ 98 Abs. 3, 139 und 162 Abs. 2 FinStrG verstoßen würde. Denn der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der bloß einige Tage vorher in Mailand erworbenen Kleidungsstücke im Werte von 75.000 S zu vereiteln, ergibt sich geradezu ZWINGEND aus dem Verschweigen eines Großteils dieser Waren anläßlich der gleichzeitigen Deklaration von geringfügigen und allenfalls unter die Wertgrenze von 1000 S für zollfreie Einfuhren (§ 34 Abs. 6 ZollG) fallenden Waren aus der Tat selbst (dolus ex re; vgl. OGH 15.12.1971, 11 Os 190/71, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1985, VwSlg. Nr. 5986/F).

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin schließlich auch noch, daß der angefochtene Bescheid nicht auf ihr Berufungsvorbringen, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe habe entgegen der Bestimmung des § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG den Inhalt des verkündeten Erkenntnisses und die wesentlichen Entscheidungsgründe nicht enthalten, nicht eingehe. Dieser Vorwurf ist zwar objektiv berechtigt, doch hat dieser Umstand keine für den Verfahrensausgang relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich gezogen; die Beschwerdeführerin führt auch nicht aus, welches für das Verfahrensergebnis bedeutsame Vorbringen sie infolge der gerügten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht hätte erstatten können.

Letztlich kann aber der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, daß der oben wiedergegebene Spruch des angefochtenen Bescheides die Anforderungen des § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfülle. Die Tat ist im angefochtenen Bescheid durch Anführung des Datums der Begehung, die Aufzählung der nicht gestellten Waren und die Umschreibung der Tathandlung so weit konkretisiert, daß vernünftigerweise keine Zweifel darüber bestehen können, wofür die Beschwerdeführerin bestraft wurde und die Möglichkeit einer nochmaligen Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist. In welcher Weise die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Stellungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Begründung des Bescheides, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Mai 1979, Zl. 938/78, und vom 19. September 1983, Slg. Nr. 11143/A) zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden kann, zu entnehmen.

Somit aber wurde die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Zahlwort, unbestimmtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160050.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten