RS Vfgh 1997/6/10 V155/96

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.83 Punkt 5.
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Aufhebung des den gesamten Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärenden Teils einer Verordnung mangels Anhörung der Rechtsanwaltskammer

Rechtssatz

Punkt 5. der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 05.07.83 wird als gesetzwidrig aufgehoben, soweit damit der gesamte Altstadtbereich zur Wohnstraße erklärt wurde.

Dem Inhalt des §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 zufolge werden durch die Erklärung der gesamten Haller Altstadt zur Wohnstraße durch die gegenständliche Verordnung auch die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte berührt, da das Bezirksgericht Hall im Wohnstraßenbereich gelegen ist und die Erklärung zur Wohnstraße ua. die Rechtswirkung äußert, daß gemäß §23 Abs2a StVO 1960 das Parken von KFZ nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt ist.

Die bezeichnete generelle Norm wurde in einem nicht den Bestimmungen des §94f StVO 1960 entsprechenden Verfahren erlassen, da die Behörde die Rechtsanwaltskammer nicht anhörte.

(Anlaßfall B1841/95, E v 10.06.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Wohnstraße, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V155.1996

Dokumentnummer

JFR_10029390_96V00155_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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