RS Vwgh 1998/4/21 97/08/0541

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Index

L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litb idF 1995/297;
AlVG 1977 §26 Abs4;
ASVG §35 impl;
BSVG §2 impl;
GVG OÖ 1994 §8;
GVG OÖ 1994 §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0502 E 21. April 1998

Rechtssatz

Der Umstand, daß zB für den Pachtvertrag im Zeitpunkt seines Beginns die Zustimmung einer Grundverkehrskommission nicht vorliegt, ist (auch) iZm dem Fragenkreis des Leistungsrechtes der Arbeitslosenversicherung (hier gem § 26 Abs 4 iVm § 12 Abs 6 lit b AlVG) sozialversicherungsrechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb im relevanten Zeitraum, gestützt auf den Pachtvertrag, an den sich die Vertragspartner gebunden erachten, auf Rechnung und Gefahr des Pächters geführt wurde, (Hinweis E 25.4.1995, 93/08/0208). Die zu unterstellende Absicht des Gesetzgebers, ein in seinem einzelnen Zweigen aufeinander abgestimmtes System der sozialen Sicherheit einzurichten, gebietet auch eine einheitliche Beurteilung der Zurechnung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes innerhalb der verschiedenen Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung (neben den hier maßgebenden Bestimmungen des AlVG vgl § 35 ASVG, § 2 BSVG). Es kann daher auf sich beruhen, welche zeitlichen Wirkungen nach dem OÖ GVG 1994 die Ausstellung einer Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines bloß anzeigepflichtigen Rechtsgeschäftes iSd § 9 Abs 2 OÖ GVG 1994 oder die Erteilung einer Genehmigung nach § 8 OÖ GVG 1994 hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080541.X07

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten