RS Vfgh 1997/6/25 G31/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ZiviltechnikerG 1993 §4
ZiviltechnikerG 1993 §5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unsachlichkeit des Ausschlusses von Personen mit einschlägiger Gewerbeberechtigung auf dem angestrebten Fachgebiet von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis; Verletzung auch der Erwerbsausübungsfreiheit; keine sachliche Rechtfertigung durch öffentliches Interesse

Rechtssatz

§5 Abs2 Z5 ZiviltechnikerG 1993, BGBl. 156/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§5 Abs2 Z5 ZiviltechnikerG 1993, Bundesgesetzblatt 156 aus 1994,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß die in Prüfung gezogene Regelung richtigerweise dahingehend zu verstehen ist, daß die Ziviltechnikerbefugnis als solche nicht zu ausführender Tätigkeit berechtigt, wohingegen die Frage der Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet auf Grund einer Gewerbeberechtigung keinen Gegenstand der Regelung des §4 Abs4 ZiviltechnikerG bildet.

Auch im Gesetzesprüfungsverfahren ist nicht hervorgekommen, warum für den Fall, daß hinsichtlich einer Person, die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzt, der ex-lege Ausschluß von der Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis erforderlich sein soll, während vice versa im Falle des (nachträglichen) Erwerbes einer derartigen Gewerbeberechtigung durch einen Ziviltechniker mit im Disziplinarweg verhängten Sanktionen das Auslangen gefunden werden kann.

Diese Differenzierung läßt sich - anders als die Bundesregierung meint - nicht damit rechtfertigen, daß die in Prüfung gezogene Regelung zur Hintanhaltung von Interessenkollisionen und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Ziviltechniker im öffentlichen Interesse gelegen sei und zudem kein "österreichisches Spezifikum" darstelle.

(Anlaßfall: E v 25.06.97, B3258/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Ziviltechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G31.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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