RS Vwgh 1998/4/22 95/13/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/24 94/15/0126 4

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen; auch einzelne Wohnungen in einem Miethaus sind einer getrennten Beurteilung zu unterziehen, wenn die Objekte an verschiedene Personen vermietet sind oder auf Grund anderer Merkmale unterschiedliche und voneinander unabhängige wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen vorliegen (Hinweis E 19.2.1987, 85/14/0142, E 28.10.1992, 88/13/0006, E 2.3.1993, 92/14/0182, E 20.12.1994, 89/14/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130129.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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