RS Vwgh 1998/4/22 97/01/0630

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs1;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 2 SPG RichtlinienV 1993 sind Personen nicht grundsätzlich nur über Verlangen mit "Sie" anzusprechen. Vielmehr sind nach dem ersten Fall dieser Norm Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls - auch ohne ausdrückliches Verlangen - mit "Sie" anzusprechen. Lediglich gegenüber Personen, bei denen dies nicht üblich ist, ist diese Anrede nach dem zweiten Fall nur auf Verlangen zu gebrauchen. Dies ergibt sich schon aus dem Wort "oder", mit dem die beiden Fälle dieser Verordnungsstelle miteinander verknüpft sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010630.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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