RS Vfgh 1997/6/27 G226/96

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art20
B-VG Art21 Abs3
Krnt ObjektivierungsG §24
Krnt ObjektivierungsG §37

Leitsatz

Aufhebung von Vorschriften des Krnt ObjektivierungsG über die Abberufung von Landesbediensteten aus leitenden Funktionen mangels erfolgreicher Verwendung durch die im Krnt ObjektivierungsG eingerichtete Kommission infolge verfassungswidriger Einschränkung der Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Ausübung der Diensthoheit; keine Vergleichbarkeit der Objektivierungskommission mit den gemäß der Dienstpragmatik eingerichteten Disziplinar- und Qualifikationskommissionen

Rechtssatz

§24 Abs2 Krnt ObjektivierungsG, LGBl 98/1992, sowie die Wortfolge "2 und" im §24 Abs4 leg cit werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Durch die in Prüfung gezogenen Vorschriften über die Abberufung von Landesbediensteten aus leitenden Funktionen mangels erfolgreicher Verwendung durch die im Krnt ObjektivierungsG eingerichtete Kommission wird die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als oberstes Organ des Landes zur Ausübung der Diensthoheit in einer im Widerspruch zu Art21 Abs3 B-VG stehenden Weise eingeschränkt.

Die Berufung von Landeshauptmann und Landesamtsdirektor zur Ausübung von Teilbereichen der Diensthoheit gründet auf den expliziten bundesverfassungsgesetzlichen Anordnungen des Art106 B-VG und des §1 Abs3 des BVG Ämter der Landesregierungen.

Die gemäß §100 ff Dienstpragmatik, RGBl 15/1914, eingerichteten Disziplinarkommissionen hat der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 vorgefunden und akzeptiert. Mit den von den Disziplinarkommissionen nach der Dienstpragmatik zu besorgenden Aufgaben sind die Aufgaben der Kommissionen nach dem Krnt ObjektivierungsG aber nicht zu vergleichen. Ein solcher Vergleich ist auch mit den gemäß §15 ff Dienstpragmatik eingerichteten Qualifikationskommissionen nicht zulässig.

Die Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Landesbehörden ist nicht unter der Voraussetzung zulässig, daß der Landesregierung die Ausübung des Weisungsrechtes nach Art20 B-VG zukommt, was aber der Landesverfassungsgesetzgeber - wie im hier zu beurteilenden Fall geschehen - ebenfalls ausschalten kann.

In einer Reihe von Fällen ist die zum Kernbereich der unter den Begriff "Diensthoheit" fallenden Befugnisse zählende Entscheidung über den Verbleib einer Person in einer leitenden Funktion zur Gänze aus dem Einflußbereich und damit aus der Verantwortung des zuständigen obersten Organs herausgenommen: Durch die Weisungsfreistellung der Kommissionsmitglieder und den Ausschluß ordentlicher Rechtsmittel gegen von der Objektivierungskommission verfügte bescheidmäßige Abberufungen aus bestimmten leitenden Funktionen wird in diesen Fällen die Verantwortlichkeit der Kärntner Landesregierung in einer dem Art21 Abs3 B-VG widersprechenden Weise beseitigt.

(Anlaßfall B2009/95, E v 27.06.97, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Nach der bereinigten Rechtslage kommt der nach §37 Krnt ObjektivierungsG eingerichteten Kommission weder eine Zuständigkeit zur Feststellung einer nicht erfolgreichen Verwendung in der Leitungsfunktion als Verwaltungsdirektor noch eine solche zur Abberufung von Personen aus dieser Funktion zu.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Landesregierung, Oberste Organe der Vollziehung, Weisungsgebundenheit, Verwaltungsorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G226.1996

Dokumentnummer

JFR_10029373_96G00226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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