RS Vwgh 1998/4/29 98/16/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1998
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/27 95/16/0110 2

Stammrechtssatz

Neben jeweils fixierten Abtretungspreisen sind auch noch andere, ziffernmäßig bestimmte Zahlungen zum vereinbarten Preis nach § 21 Z 1 KVG zu rechnen, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten (Hinweis E 19.1.1994, 93/16/0142, 0143). Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer, oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 17 Abs 1 KVG der Abschluß des Anschaffungsgeschäftes und nicht die Bereicherung auf seiten des Veräußerers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160098.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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